Teilzeit-Mindestlohn 2026: Rechte, Berechnung & Ausnahmen

Auch Teilzeitbeschäftigte haben in Deutschland Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn – einen eigenen, niedrigeren Teilzeit-Mindestlohn gibt es nicht. Seit Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde, unabhängig von der Wochenarbeitszeit, festgelegt auf Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission. Mit unserem Brutto-Netto-Rechner sehen Sie sofort, wie viel netto übrig bleibt.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche gesetzliche Grundlage hinter dem Teilzeit-Mindestlohn steht, wie er sich bei unterschiedlichen Wochenstunden berechnet, welche Zusatzrechte Teilzeitbeschäftigte haben und wer ausnahmsweise nicht unter die Mindestlohnregelung fällt.

Rechtliche Grundlage: Kein separater Teilzeit-Mindestlohn (§ 4 TzBfG)

Der Teilzeit-Mindestlohn ist rechtlich nicht als eigene Kategorie definiert. Grundlage ist stattdessen § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG): Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf anteilige Vergütung im Verhältnis der geleisteten Arbeitszeit – der Stundensatz selbst bleibt dabei identisch mit dem von Vollzeitkräften.

Das Prinzip der Anteiligkeit gilt dabei nicht nur für den laufenden Lohn, sondern auch für Sonderzahlungen. Erhalten Vollzeitbeschäftigte beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, steht Teilzeitbeschäftigten der gleiche Anspruch anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu – arbeitet jemand die Hälfte der betrieblichen Vollzeit, erhält er grundsätzlich auch die Hälfte solcher Sonderzahlungen.

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte und haben denselben Anspruch auf den vollen Mindestlohn. Für sie gilt zusätzlich die Minijob-Grenze von 603 € im Monat, die bestimmt, ab wann ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird.

Pflichten des Arbeitgebers laut Nachweisgesetz

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts sowie dessen Zusammensetzung aus Grundlohn, Zuschlägen, Zulagen und Prämien. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten ist diese Dokumentation wichtig, da sich Wochenstunden und damit auch der Monatslohn häufiger ändern als bei Vollzeitverträgen.

Zusätzlich schreibt § 17 MiLoG für geringfügig Beschäftigte sowie in bestimmten Wirtschaftsbereichen wie dem Baugewerbe, der Gastronomie oder der Gebäudereinigung eine Aufzeichnungspflicht vor: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Fehlt eine klare schriftliche Regelung, können Streitigkeiten über die korrekte Berechnung des Teilzeit-Mindestlohns entstehen. Verstöße gegen die Mindestlohnpflicht können zudem von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls geahndet werden – betroffenen Arbeitnehmern steht in diesem Fall eine Nachzahlung der Differenz zu.

Branchenspezifische Mindestlöhne

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten in einigen Branchen höhere, tarifvertraglich festgelegte Mindestlöhne – etwa in der Pflege, im Bauhauptgewerbe, im Elektrohandwerk oder in der Gebäudereinigung. Diese branchenspezifischen Mindestlöhne werden über allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegt und dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Sie gelten unabhängig davon, ob jemand Vollzeit oder Teilzeit arbeitet. Arbeitnehmer in diesen Branchen sollten prüfen, ob für ihren Beruf ein höherer Mindestlohn gilt als die bundesweite Untergrenze von 13,90 € – eine Übersicht der aktuell gültigen Branchenmindestlöhne veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Tarifregister.

Mindestlohn bei bestimmten Wochenstunden

Der Mindestlohn ist ein Stundenlohn. Für ein gleichmäßiges Monatsgehalt wird er über das sogenannte verstetigte Monatsgehalt auf den Monat umgerechnet, mit der Formel: Wochenstunden × 13 ÷ 3. Diese Formel berücksichtigt, dass ein Jahr durchschnittlich 13 Wochen pro Quartal hat, und sorgt dafür, dass Beschäftigte in jedem Monat den gleichen Betrag erhalten – unabhängig davon, ob ein Monat mehr oder weniger Arbeitstage hat. Die folgende Tabelle zeigt den Teilzeit-Mindestlohn für gängige Wochenstunden-Modelle:

WochenstundenMonatsstundenBruttolohn/Monat (2026)
10 Std.43,33 Std.602,33 €
15 Std.65,00 Std.903,50 €
20 Std.86,67 Std.1.204,67 €
25 Std.108,33 Std.1.505,83 €
30 Std.130,00 Std.1.807,00 €
35 Std.151,67 Std.2.108,17 €
40 Std. (Vollzeit)173,33 Std.2.409,33 €

Für eine noch detailliertere Aufschlüsselung nach Monats- und Jahresübersicht siehe unseren Mindestlohn pro Monat Rechner.

Mindestlohn bei 20 Stunden pro Woche

Bei 20 Wochenstunden – einem der häufigsten Teilzeitmodelle, etwa bei einer halben Stelle – ergibt sich laut Tabelle ein Bruttogehalt von 1.204,67 € im Monat. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt je nach Steuerklasse ein spürbar geringerer Nettobetrag übrig.

Mindestlohn bei 30 Stunden pro Woche

Bei 30 Wochenstunden ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.807,00 € im Monat. Dieses Modell wird häufig von Beschäftigten mit Betreuungspflichten oder in der Kombination mit einer zweiten Tätigkeit gewählt. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Wochentagen und Arbeitszeitmodellen finden Sie in unserem 30-Stunden-Woche-Rechner.

Brutto vs. Netto beim Teilzeit-Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird immer als Bruttobetrag angegeben. Vom Bruttolohn werden Einkommensteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie hoch der Nettolohn beim Teilzeit-Mindestlohn tatsächlich ausfällt, hängt vor allem von der individuellen Steuerklasse ab – zwei Personen mit identischem Bruttolohn können unterschiedliche Nettobeträge erhalten. Bei geringem Einkommen, etwa bei einer 20-Stunden-Stelle in Steuerklasse 1, fällt aufgrund des Grundfreibetrags oft nur wenig oder gar keine Einkommensteuer an, während Sozialversicherungsbeiträge in der Regel trotzdem anfallen.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht in § 22 einige klar definierte Ausnahmen vor, die auch für Teilzeitbeschäftigte gelten:

GruppeRechtsgrundlageBedingung/Dauer
Pflichtpraktikum§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoGUnabhängig von der Dauer ausgenommen
Freiwilliges Orientierungspraktikum§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoGNur bis zu 3 Monaten ausgenommen
Auszubildende§ 22 Abs. 3 MiLoG i. V. m. BBiGWährend der gesamten Ausbildung
Langzeitarbeitslose§ 22 Abs. 4 MiLoGErste 6 Monate der neuen Beschäftigung
Jugendliche unter 18 ohne Berufsausbildung§ 22 Abs. 2 MiLoGBis zum Abschluss einer Berufsausbildung
Ehrenamtliche und Freiwillige§ 22 Abs. 3 MiLoGKein reguläres Arbeitsverhältnis

Pflichtpraktika vs. freiwillige Praktika

Pflichtpraktika, die durch eine Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind, sind laut § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG unabhängig von ihrer Dauer vom Mindestlohn ausgenommen. Freiwillige Orientierungspraktika vor einer Berufsausbildung oder einem Studium sind dagegen laut § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG nur bis zu einer Dauer von drei Monaten ausgenommen. Dauert ein solches Praktikum länger, besteht ab dem vierten Monat Anspruch auf den vollen Mindestlohn. Wird ein Praktikum bei demselben Arbeitgeber wiederholt, kann dies bei der Berechnung der Drei-Monats-Grenze berücksichtigt werden.

Auszubildende

Auszubildende gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG und erhalten stattdessen eine Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Seit 2020 existiert dafür eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, die jährlich angepasst wird und je nach Ausbildungsjahr ansteigt.

Langzeitarbeitslose

Wer unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung mindestens ein Jahr arbeitslos war (§ 18 Abs. 1 SGB III), kann in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung vom Mindestlohn ausgenommen werden. Diese Regelung soll den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern, indem sie Arbeitgebern einen finanziellen Anreiz zur Einstellung bietet. Nach Ablauf der sechs Monate besteht der volle Mindestlohnanspruch auch bei fortlaufender Beschäftigung im selben Betrieb.

Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten laut § 22 Abs. 2 MiLoG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Sobald eine Berufsausbildung abgeschlossen ist, gilt der Mindestlohn auch für Minderjährige uneingeschränkt – unabhängig davon, ob sie im erlernten Beruf tätig sind oder nicht.

Ehrenamtliche und Freiwillige

Wer im Rahmen eines echten Ehrenamts oder eines Freiwilligendienstes wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder dem Bundesfreiwilligendienst tätig ist, fällt nicht unter das Mindestlohngesetz, da hier kein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt.

Zusatzrechte für Teilzeitbeschäftigte

Neben dem Anspruch auf den vollen Mindestlohn haben Teilzeitbeschäftigte weitere gesetzliche Rechte im gleichen Verhältnis wie Vollzeitkräfte. Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird anteilig zur individuellen Wochenarbeitszeit berechnet: Wer beispielsweise nur an drei statt fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält entsprechend weniger Urlaubstage, jedoch im gleichen Verhältnis wie eine Vollzeitkraft.

Fällt ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, muss der Lohn trotzdem gezahlt werden, ohne dass die ausgefallene Zeit nachgeholt werden muss. Im Krankheitsfall besteht zudem nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, berechnet nach dem sonst üblichen Verdienst. Auch beim Kündigungsschutz gelten für Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich dieselben Regeln wie für Vollzeitkräfte – eine Kündigung allein wegen Teilzeitarbeit ist unzulässig.

(FAQs)

Gibt es einen eigenen Mindestlohn für Teilzeitkräfte?
Nein. Der Teilzeit-Mindestlohn entspricht exakt dem gesetzlichen Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte – 13,90 € brutto pro Stunde (Stand 2026).

Wie viel Mindestlohn bekomme ich bei 20 Stunden pro Woche?
Bei 20 Wochenstunden ergibt sich ein Bruttogehalt von 1.204,67 € im Monat.

Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Der Mindestlohn wird immer brutto angegeben. Der Nettobetrag ergibt sich erst nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?
Unter anderem Pflichtpraktikanten, Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Ehrenamtliche und Freiwillige.

Haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Urlaub?
Ja, anteilig zu ihrer Wochenarbeitszeit im Vergleich zu einer Vollzeitstelle.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja. Minijobber gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte und haben denselben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn wie andere Arbeitnehmer.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlt?
Verstöße können bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls gemeldet werden. Arbeitnehmer haben zudem Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.

Kurz zusammengefasst

Der Teilzeit-Mindestlohn ist kein eigenständiger, niedrigerer Lohnsatz, sondern derselbe gesetzliche Mindestlohn wie für Vollzeitbeschäftigte – anteilig berechnet nach der individuellen Wochenarbeitszeit. Rechtlich abgesichert wird das durch das Diskriminierungsverbot nach § 4 TzBfG sowie die Dokumentationspflichten aus dem Nachweisgesetz und § 17 MiLoG. Nur wenige klar definierte Gruppen wie Pflichtpraktikanten, Auszubildende oder Minderjährige ohne abgeschlossene Ausbildung sind ausgenommen. Wer unsicher ist, wie viel ihm oder ihr bei der eigenen Wochenarbeitszeit zusteht, kann dies mit den verlinkten Rechnern der Website schnell nachvollziehen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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